Bis zu welchem Umfang werden Behandlungskosten von Versicherungen übernommen
Bei einer Behandlung im Ausland ist es wichtig zu wissen welche Behandlungskosten und in welcher Höhe diese Kosten von den Versicherungen übernommen werdn.

Welche Kosten werden übernommen: Behandlung, Reise, Unterbringung, Kosten, die einem mich begleitenden Angehörigen entstehen, Fernsehen im Zimmer?
Die Pflicht zur Kostenübernahme betrifft ausschließlich die durch die Gesundheitsversorgung verursachten und im Aufenthaltsland anfallenden Ausgaben, d. h. bei einer Krankenhausversorgung die Kosten der eigentlichen medizinischen Leistungen sowie die damit untrennbar verbundenen Aufwendungen für Aufenthalt und Verpflegung in der Versorgungseinrichtung.
Ist allerdings gemäß den für Ihre Krankenkasse geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch die Übernahme anderer Kosten vorgesehen (z. B. für den Transport des Patienten zwischen Wohn- und Behandlungsort oder für den Transport und/oder den Aufenthalt der Begleitperson) und wurde Ihr Antrag auf Kostenübernahme bewilligt, so kann die Erstattung dieser Kosten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Versorgung in einem anderen Staat erfolgt sei. Vielmehr ist so zu verfahren, als sei die Versorgung in dem Staat erbracht worden, in dem Ihre Krankenkasse tätig ist.
Nähere Auskünfte darüber, welche Kosten in Ihrem konkreten Fall erstattet werden, erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Wenn ich mich medizinisch versorgen lasse, bevor ich einen endgültigen Bescheid über meinen Antrag auf Kostenübernahme erhalten habe, verliere ich dann meinen Anspruch?
Nein. Wenn beispielsweise die Kostenübernahme zunächst abgelehnt, dann aber bewilligt wurde, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen Ihre Krankenkasse direkt die Kosten in der Höhe erstattet, die normalerweise gewährt worden wäre, wenn die Bestätigung der Kostenübernahme von Beginn an vorgelegen hätte (Urteil Vanbraekel, 12. Juli 2001, Rechtssache C-368/98, Randnr. 34).
Ein anderer Fall: Wenn Sie nicht den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet haben, das Sie gegen den Ablehnungsbescheid über eine Kostenübernahme angestrengt haben, kann diese nicht allein aus diesem Grund verweigert werden (Urteil Leichtle, 18. März 2004, Rechtssache C-8/02, Randnr. 59).
Link:
Stichworte zum Thema: Op im Ausland Behandlungskosten
Zuletzt bearbeitet: 2009-03-17